Unsere Dienstleistungen
															Auch Kinder benötigen Betreuung
Kinder die einen Pflegegrad haben, können eine Betreuung über die Pflegekasse in Anspruch nehmen. Um einen Pflegegrad zu bekommen,
 muss das Kind nicht unbedingt körperlich oder geistig gehandicapt sein, auch Fälle von einer starken ADHS können zu einem Pflegegrad führen. Gerade Eltern von Kindern mit ADHS wünschen sich ab und an eine kleine Auszeit
Viele Eltern von pflegebedürftigen Kindern Wissen darüber nicht Bescheid, Dass sie auch die Möglichkeit haben, eine stundenweise Entlastung in den eigenen vier Wänden in
Anspruch zu nehmen.
															Corona Test?
Kein Problem. Wir bieten für alle einen Corona Test von einem Qualifizierten Arzt.
Krankenkasse
Als anerkanntes, qualitätsgesichertes Betreuungs‐ und Entlastungsangebot nach § 45 SGB XI können wir entsprechende Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Dafür stehen jedem Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1), der zuhause gepflegt wird:
- 125 EUR monatlich durch die Pflegeversicherung zur Verfügung ( Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI). Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
 
- Außerdem können bis zu 40% des Pflegesachleistungsanspruchs für Betreuungs‐ und Entlastungsleistungen eingesetzt werden ( Umwandlung der Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI – geregelt nach §45a SGB XI).
 
- Als weitere Möglichkeit steht die sog. „Verhinderungspflege“ bzw., so die genaue Bezeichnung: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ nach § 39 SGB XI zur Verfügung. Hier können pro Kalenderjahr Leistungen im Umfang von max. 2.418 EUR abgerufen werden.
 
- Anspruch auf Kostenübernahme unserer Dienstleistungen haben auch Menschen mit ärztlicher Verordnung (ohne Pflegegrad), die nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund Ihrer gesundheitlichen Lage nicht alleine die täglichen Aufgaben bewältigen können. (Haushaltshilfe nach §38 SGB V).
 
UNSERE ARBEITSWEISE
Wir bereiten einen Kostenvoranschlag vor und informieren Sie über die genaue Anzahl der Einsätze und unsere Arbeitsweise.
Wir setzen genaue Betreuungsziele und Maßnahmen fest, die der Versicherte individuell benötigt.
Wir kontaktieren den Hausarzt und den Pflegedienst, der auch bei dem Pflegebedürftigen tätig ist, ebenso wie die Angehörigen, mit dem Ziel die Betreuungssituation der Pflegebedürftigen einzuschätzen.
Wir erklären Ihnen unser Betriebskonzept, Qualitätssicherung, Beschwerdemöglichkeiten, Kontaktmöglichkeiten und Flexibilitätsmöglichkeit der Einsätze
Krankentransport
Die Krankenkasse übernimmt Krankentransporte zu stationären Leistungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115a SGB V) und zu ambulanten Operationen ohne vorherige Genehmigung. Krankentransporte zu allen sonstigen ambulanten Behandlungen müssen nach der Verordnung erst von der Krankenkasse genehmigt werden.